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title: "§ 384 ZPO — Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zpo/384"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html"
updated: "2026-07-01T04:29:41+00:00"
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# § 384 ZPO — Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Das Zeugnis kann verweigert werden:

1.



über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;

2.



über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;

3.



über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

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— Zivilprozessordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
