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title: "§ 130 ZPO — Inhalt der Schriftsätze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zpo/130"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 130 ZPO — Inhalt der Schriftsätze

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.



die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;

1a.



die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;

2.



die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;

3.



die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;

4.



die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

5.



die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;

6.



die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

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— Zivilprozessordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
