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title: "§ 9 ZPÜbkHaagG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zp_bkhaagg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zp_bkhaagg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 9 ZPÜbkHaagG

Für die Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung des Armenrechts, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens), ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts zuständig. § 1 ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zp_bkhaagg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
