---
title: "§ 2 ZPÜbkHaagG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zp_bkhaagg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zp_bkhaagg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
---

# § 2 ZPÜbkHaagG

(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen oder von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist.

(2) Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt. Diese hat auch den Zustellungsnachweis (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 des Übereinkommens) zu erteilen.

---

— Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zp_bkhaagg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
