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title: "Anlage 3 ZollV — (zu § 28)Halte- und Bordezeichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zollv/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# Anlage 3 ZollV — (zu § 28)Halte- und Bordezeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)





Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:

1.



auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:

a)



bei Tag:

die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

b)



bei Nacht:

der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

2.



auf Binnengewässern:

a)



bei Tag:

das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),

b)



bei Nacht:

das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).

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— Zollverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
