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title: "§ 4a ZollV — Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zollv/4a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4a ZollV — Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen

Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.

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— Zollverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
