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title: "§ 29a ZollV — Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zollv/29a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 29a ZollV — Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages

(1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmeldung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden.

(2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind, können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes.

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— Zollverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
