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title: "§ 23 ZollV — Kleinbeträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zollv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 23 ZollV — Kleinbeträge

(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie

1.



bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,

2.



im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,

3.



sonst weniger als 5 Euro betragen.

(2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen. § 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt.

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— Zollverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
