---
title: "§ 16 ZollV — Bordvorräte der Luftfahrzeuge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zollv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 16 ZollV — Bordvorräte der Luftfahrzeuge

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug

1.



als Bordvorräte eingeführt und

2.



nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegebenwerden.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.

---

— Zollverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
