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title: "§ 3 ZollKostV — Gebührensätze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zollkostv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zollkostv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 ZollKostV — Gebührensätze

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die Stundengebühr beträgt:







1. für die Begleitung und die Bewachung im

Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 755 Euro,

2. für andere Amtshandlungen im Sinne

des § 2 Absatz 168 Euro.



(3) Die Monatsgebühr beträgt:







1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe

des einfachen Dienstes7 646 Euro,

2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe

des mittleren Dienstes8 526 Euro,

3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe

des gehobenen Dienstes10 249 Euro.

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— Zollkostenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zollkostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
