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title: "§ 7 Zahnärzte-ZV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zo-zahn_rzte/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 7 Zahnärzte-ZV

Der Zahnarzt wird im Zahnarztregister gestrichen, wenn

a)



er es beantragt,

b)



er gestorben ist,

c)



die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,

d)



die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Zahnarztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.

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— Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
