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title: "§ 19a Zahnärzte-ZV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zo-zahn_rzte/19a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 19a Zahnärzte-ZV

(1) Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.

(2) Der Zahnarzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken. Die Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt.

(3) Auf Antrag des Zahnarztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.

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— Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
