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title: "§ 19 Zahnärzte-ZV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zo-zahn_rzte/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 19 Zahnärzte-ZV

(1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß.

(2) Wird der Zahnarzt zugelassen, so ist im Beschluß auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Zahnarztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

(3) (weggefallen)

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— Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
