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title: "§ 1 Zahnärzte-ZV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zo-zahn_rzte/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 Zahnärzte-ZV

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.

(2) Das Zahnarztregister erfaßt

a)



die zugelassenen Zahnärzte,

b)



Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben. (3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.

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— Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
