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title: "§ 27 Ärzte-ZV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zo-_rzte/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 27 Ärzte-ZV

Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

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— Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
