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title: "§ 5 ZMV — Mitwirkung der berechtigten Person"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zmv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 ZMV — Mitwirkung der berechtigten Person

Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können.

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— Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
