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title: "§ 6 ZMediatAusbV — Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zmediatausbv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zmediatausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 6 ZMediatAusbV — Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation

Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer

1.



im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und

2.



anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.

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— Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zmediatausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
