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title: "§ 47 ZKG — Öffentliche Informationen der Bundesanstalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zkg/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 47 ZKG — Öffentliche Informationen der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert die nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht mehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum Abruf bereitzuhalten.

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— Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
