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title: "§ 39 ZKG — Vereinbarung weiterer Dienstleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zkg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 39 ZKG — Vereinbarung weiterer Dienstleistungen

Unbeschadet des § 32 dürfen das kontoführende Institut und der Kontoinhaber zusätzlich Dienstleistungen vereinbaren, die sich auf das Basiskonto beziehen und nicht von § 38 erfasst sind. Dies schließt auch die Vereinbarung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines Entgelts für eine geduldete Überziehung gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.

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— Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
