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title: "§ 5 ZKBSV — Vorsitzender und Stellvertreter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zkbsv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zkbsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 ZKBSV — Vorsitzender und Stellvertreter

Die Mitglieder oder bei deren Abwesenheit ihre Stellvertreter wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

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— Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zkbsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
