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title: "§ 2 ZKBSV — Berufung der Mitglieder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zkbsv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zkbsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 2 ZKBSV — Berufung der Mitglieder

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.

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— Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zkbsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
