ZJDVtrÄndVtr 2023

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –

Ausfertigungsdatum:
25.04.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 352, 3
Stand:
20240604215029
Art 1

Leistungsanpassung

Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 2235), wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 22 000 000 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023. Sollte der Vertrag nicht im Jahr des Vertragsabschlusses in Kraft treten, erfolgt eine rückwirkende Zahlung.“

Art 2

Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten

(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.

(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

Schlussformel

Für die Bundesrepublik Deutschland

Nancy Faeser

Bundesministerin

des Innern und für HeimatFür den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.

Dr.   Josef Schuster

Präsident

Mark Dainow

Vizepräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.