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title: "§ 4 ZISAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zisag/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zisag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4 ZISAG

Das Bundeskriminalamt ist berechtigt, Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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— Gesetz zur Ausführung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zisag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
