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title: "§ 1 ZinnRVorRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zinnrvorrv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zinnrvorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 ZinnRVorRV

Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat gilt das Fünfte Internationale Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat nach dem Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zinnrvorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
