---
title: "§ 1 ZinnGießHwV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zinngie_hwv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zinngie_hwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 1 ZinnGießHwV

Dem Zinngießer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:

1.



Arbeitsgebiet:

Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Geräten und Gefäßen aus Zinn, insbesondere

Tisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen, Becher, Teller, Platten, Schalen;

kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarnituren;

technische Geräte und Geräteteile;

Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen.

2.



Fertigkeiten und Kenntnisse:

Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen;

Herstellen der Zinn-Schmelzmasse;

Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen;

Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen, Schaben und Polieren;

Abdrehen mit Handstählen und Schablonenmessern auf der Drehbank;

Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit Lötkolben oder Lötvorrichtungen;

Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen (Deckel und Fußreifen);

Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schleifen, Polieren und Bürsten;

Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln, Farbtönen;

Verformen von Zinnblechen unter Verwendung von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen;

Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und -gefäßen;

Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie von Formen für Zinnguß;

Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfuttern;

Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen;

Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere über Zinn und seine Legierungsstoffe;

Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und der Legierungsbezeichnungen;

Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen sowie der Verfahren zur Prüfung des Legierungsverhältnisses;

Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitätsmarken) von Zinngeräten;

Kenntnisse in der Stilkunde;

Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.

---

— Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zinngie_hwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
