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title: "§ 7 ZIEV — Berechnung der Eigenmittelanforderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ziev/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ziev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 7 ZIEV — Berechnung der Eigenmittelanforderungen

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.

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— Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ziev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
