---
title: "§ 40 ZHG§10PrO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zhg_10pro/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zhg_10pro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 40 ZHG§10PrO

(1) Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der in § 39 Abs. 2 bezeichneten zuständigen Landesbehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses beantragen.

(2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Bestallungsurkunde nach Muster 4 aus. Die Bestallung ist mit Geltung vom Tag der Beendigung der Hauptprüfung, frühestens jedoch vom Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres, auszustellen.

---

— Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zhg_10pro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
