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title: "§ 7 ZHG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zhg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 7 ZHG

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

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— Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
