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title: "§ 18 ZHG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zhg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 18 ZHG

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.



wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,

2.



wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.

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— Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
