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title: "§ 78 ZFdG — Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zfdg_2021/78"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 78 ZFdG — Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten

(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln:

1.



die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

2.



den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.

(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.

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— Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
