---
title: "§ 57 ZFdG — Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zfdg_2021/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 57 ZFdG — Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

---

— Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
