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title: "§ 103 ZFdG — Schadensersatz in Informationssystemen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zfdg_2021/103"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 103 ZFdG — Schadensersatz in Informationssystemen

(1) Bei der Datenverarbeitung in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt das Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.

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— Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
