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title: "§ 101 ZFdG — Entschädigung für Leistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zfdg_2021/101"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 101 ZFdG — Entschädigung für Leistungen

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

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— Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
