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title: "§ 2 ZESV — Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zesv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zesv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 2 ZESV — Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung

Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung nach § 8 Abs. 1 und 2 des Stammzellgesetzes (Kommission) prüft und bewertet nach § 9 des Stammzellgesetzes auf Anforderung der zuständigen Behörde, ob Forschungsvorhaben, die Gegenstand eines Antrags auf Genehmigung nach § 6 des Stammzellgesetzes sind, die Voraussetzungen nach § 5 des Stammzellgesetzes erfüllen und in diesem Sinne ethisch vertretbar sind, und gibt dazu gegenüber der zuständigen Behörde schriftliche Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.

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— Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zesv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
