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title: "§ 15 ZESV — Geschäftsordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zesv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zesv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 15 ZESV — Geschäftsordnung

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft.

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— Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zesv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
