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title: "§ 7 ZertVerwV — Befreiung von der Prüfungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zertverwv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 7 ZertVerwV — Befreiung von der Prüfungspflicht

Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer

1.



die Befähigung zum Richteramt,

2.



eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,

3.



einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder

4.



einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunktbesitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

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— Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
