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title: "§ 4 ZertVerwV — Nichtöffentlichkeit der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zertverwv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4 ZertVerwV — Nichtöffentlichkeit der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:

1.



Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,

2.



Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

3.



Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

4.



Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

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— Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
