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title: "§ 7a ZensVorbG 2022 — Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensvorbg_2021/7a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 7a ZensVorbG 2022 — Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespeichert werden:

1.



Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie

2.



Geburtsdatum.Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht.

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— Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
