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title: "§ 4 ZensVorbG 2022 — Anschriftenbestand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensvorbg_2021/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4 ZensVorbG 2022 — Anschriftenbestand

Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:

1.



Postleitzahl,

2.



Gemeindename und -schlüsselnummer,

3.



Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks,

4.



Straßenname und -schlüsselnummer,

5.



Hausnummer,

6.



geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen,

7.



Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen,

8.



Wohnraumeigenschaft und

9.



Gemeindegrößenklasse.

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— Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
