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title: "§ 16a ZensVorbG 2022 — Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensvorbg_2021/16a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 16a ZensVorbG 2022 — Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.



eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,

2.



eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,

3.



eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,

4.



eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.

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— Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
