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title: "§ 13 ZensVorbG 2022 — Nutzung weiterer Quellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensvorbg_2021/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 13 ZensVorbG 2022 — Nutzung weiterer Quellen

Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.

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— Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
