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title: "§ 1 ZensVorbG 2011 — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensvorbg_2011/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 ZensVorbG 2011 — Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters zur Vorbereitung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung, die im Wege der Auswertung der in den Melderegistern und anderen Verwaltungsregistern gespeicherten Daten sowie im Wege ergänzender Befragungen (registergestützter Zensus) im Jahre 2011 durchgeführt werden soll.

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— Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
