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title: "§ 10 ZensTeG — Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensteg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensteg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 10 ZensTeG — Zusammenführung von Datensätzen aus den
verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die
statistischen Ämter der Länder

(1) Die aus den Melderegistern übermittelten Datensätze nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Personen, die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden gemeldet sind, sowie die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausgewählten Gebäude gebäudeweise zusammengeführt. Sie werden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungsangaben zugeordnet und zu Haushalten generiert.

(2) Die aus den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit gewonnenen Datensätze zur Erwerbstätigkeit werden mit den Datensätzen nach Absatz 1 zusammengeführt.

(3) Zur Überprüfung der Qualität und Vollständigkeit der nach Absatz 2 erstellten Datensätze werden diese mit den Angaben aus der Erhebung nach § 9 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 verglichen.

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— Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensteg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
