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title: "§ 9 ZensG 2022 — Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensg_2021/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 9 ZensG 2022 — Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch.

(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen.

(3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind.

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— Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
