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title: "§ 4 ZensG 2022 — Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensg_2021/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4 ZensG 2022 — Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung

(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.

(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.

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— Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
