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title: "§ 17 ZensG 2022 — Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensg_2021/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 17 ZensG 2022 — Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen

(1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.

(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.

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— Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
