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title: "§ 16 ZensG 2022 — Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensg_2021/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 16 ZensG 2022 — Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:

1.



Familienname, Geburtsname, Vornamen,

2.



Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,

3.



Geburtsort,

4.



Anschrift.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.

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— Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
