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title: "§ 14 ZensG 2022 — Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zensg_2021/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 14 ZensG 2022 — Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.

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— Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
