Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.2020
- Fundstelle:
- BGBl I 2020, 2050
- Stand:
- 20201207213011
Auf Grund des § 5 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) verordnet die Bundesregierung:
Aussetzung von Datenübermittlungen
Die Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) werden ausgesetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.