ZensG2021AussV

Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021

Ausfertigungsdatum:
29.09.2020
Fundstelle:
BGBl I 2020, 2050
Stand:
20201207213011
Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Aussetzung von Datenübermittlungen

Die Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) werden ausgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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