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title: "§ 6 ZDVWahlV 2 — Einspruch gegen das Wählerverzeichnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zdvwahlv_2/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zdvwahlv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 6 ZDVWahlV 2 — Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand, in Dienststellen innerhalb einer Woche nach dem Auslegen, in Lehrgängen bis zum Beginn der Wahlversammlung, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer bei Dienststellen schriftlich und bei Lehrgängen mündlich mitzuteilen.

(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

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— Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zdvwahlv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
